Abmahnwelle trotz Urhebervermerk?

von | 10. März 2014

Mal wieder könnte eine Abmahnwelle auf die User zurollen: Ob bei der Einbettung von YouTube-Videos oder der Nicht-Nennung des Urhebers eines Bildes. Wie realistisch so eine neue Abmahnwelle ist und […]

Mal wieder könnte eine Abmahnwelle auf die User zurollen: Ob bei der Einbettung von YouTube-Videos oder der Nicht-Nennung des Urhebers eines Bildes. Wie realistisch so eine neue Abmahnwelle ist und was das für den Nutzer bedeuten könnte, hat medienMITTWEIDA herausgefunden.

Dass Bilder, auch wenn sie vom Urheber zur freien Nutzung freigegeben wurden, mit einem Urhebervermerk gekennzeichnet werden müssen, sollte in der Netzgemeinde allgemein bekannt sein. Neu ist allerdings die vom Landesgericht Köln festgelegte Pflicht ein Bild so zu kennzeichnen, dass der Urheber auch dann zu erkennen ist, wenn die direkte „Bild-URL“ aufgerufen wird. Viele Blogger und Internetseitenbetreiber nutzen Angebote wie „Flickr“ oder „Pixelio“. Welche Konsequenzen hat das Urteil des Landgerichts Köln?

„Pixelio“-Nutzer aufgepasst!

Hierzu sagt Niklas Plutte, Anwalt der Beklagten vor dem Landgericht Köln: „Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Auslegung der ‚Pixelio‘-Lizenzbedingungen. Sie kann nicht auf Lizenzbedingungen anderer Stockarchive übertragen werden.“ Dazu kommt, dass gegen das Urteil des Landesgerichtes in Köln Revision eingelegt wurde. „Selbst falls das Urteil rechtskräftig werden sollte, würde es zunächst einmal nur die Auffassung der Kölner Gerichte widerspiegeln, nicht die des Bundesgerichtshofs oder gar des Gesetzgebers. Im Falle einer Bestätigung des Urteils wäre auch nicht sicher, dass Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten in der Bilddatei abgemahnt werden können.

Der Anbieter „Pixelio“ hat seine Lizenzbedingungen nach der Urteilsverkündung noch einmal klargestellt. So ergänzte „Pixelio“ in einem Satz, dass „bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL“ eine Urheberrechtsnennung nicht notwendig ist. Hinzu kommt, dass das Einfügen des Urhebers in ein Bild wiederum zu einer Rechteverletzung führen kann. Das ist nämlich dann so, wenn der Urheber nur beschränkte oder gar keine Bearbeitungsrechte für seine Bilder vergibt. So warnt „Pixelio“ auf seiner Seite vor der Verwendung der Bilder des Klägers und versucht die Nutzer zu beruhigen: „Der Fotograf lizenziert seine Bilder nur mit einem eingeschränkten Bearbeitungsrecht. Die vom Gericht geforderte Urheberbenennung im Bild selbst ist daher nicht möglich, da der Fotograf diese Bearbeitung verbietet – ein weiterer Grund, warum das Urteil des Landgerichts Köln nicht richtig sein kann.“

Gefahr einer „Abmahnwelle“?

Da bei dem Gerichtsverfahren nur über einen Einzelfall verhandelt wird, sind auch nur die Nutzer der Plattform „Pixelio“ von dem Rechtsspruch betroffen. Trotzdem könnte die Bestätigung des Urteils durch das Oberlandesgericht durchaus weitreichende Folgen haben. Demnach wäre eine Abmahnwelle zu befürchten: „Falls a) das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und b) die ‚Klarstellung‘ der Lizenzbedingungen nicht für ‚Pixelio‘-Bilder greift, die schon vor der Klarstellung online gestellt worden waren“, so Rechtsanwalt Plutte. Das Portal „Pixelio“ beruhigt indes die User: „Da das Urteil des Landesgerichts Köln derzeit noch nicht rechtskräftig ist […] besteht aktuell kein Handlungsbedarf die Bildquellenangabe zu ändern.“

Uneinigkeiten bei der GEMA

Ein weiteres Raunen ging durch das Netz als bekannt wurde, dass die „GEMA“ die Forderung ihres Österreichischen Pendants „AKM“ unterstützt, für eingebettete YouTube-Videos auf kommerziellen Seiten Lizenzgebühren zu verlangen. Dies berichtete der Blogger Leonhard Dobusch, der für die Plattform „netzpolitik.org“ schreibt und in seinem Artikel Ursula Goebel von der „GEMA“ bemühte.

In einer Interviewanfrage von medienMITTWEIDA wurde die Frage nach der Forderung von Lizenzgebühren jedoch völlig gegensätzlich beantwortet. Christin Wenke, Kommunikationsmanagerin der „GEMA“, sagte medienMITTWEIDA: „Die ‚GEMA‘ fordert auch keine Erhebung von Lizenzgebühren. Über mögliche Konsequenzen und Anwendungsbereiche möchte ich zu diesem Zeitpunkt nicht spekulieren, da wir das Urteil des Europäischen Gerichtshofes abwarten müssen. ‚Pläne‘ für den Fall einer Bejahung des Urteils gibt es nicht.“ Der Fall, der derzeit vom Europäischen Gerichtshof geprüft wird, sorgt aber nicht nur bei „GEMA“-Mitarbeitern für Unsicherheit, denn die Frage, wann eine Seite kommerziell ist, scheint auch Blogger und Experte Dobusch nicht beantworten zu können: „So blendet beispielsweise der Blog-Dienstleister ‚WordPress‘ in der für den Nutzer kostenlosen Version seines Dienstes automatisch Werbung ein. Wäre das dann auch eine kommerzielle und genehmigungspflichtige Nutzung?“

Nutzung der Angebote mit Vorsicht

Wie immer bleibt abzuwarten, wie sich die Gerichte entscheiden werden. Einmal mehr wurde der Internet-User nun darauf aufmerksam gemacht, wie wichtig es ist, sich AGBs und Lizenzbestimmungen der Anbieter von multimedialen Inhalten genau anzusehen und im Zweifelsfall von einer Weiterverbreitung auf der eigenen Seite abzusehen. Das Internet lässt zwar viel Platz für die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und dem Vertreten der eigenen Interessen, gibt anderen aber auch die Möglichkeit, Nutzer hinters Licht zu führen.

Text: Josefine Elze, Grafik: Lydia Ullrich

<h3>Josefine Elze</h3>

Josefine Elze