Status: Freier Mitarbeiter – Selbstständig in die richtige Richtung?

von | 12. Dezember 2013

Der Weg in die berufliche Selbstständigkeit ist für viele eine Chance, sich in der freien Marktwirtschaft zu verwirklichen. medienMITTWEIDA erklärt, was Existenzgründer dabei beachten müssen. Auf dem Weg in die […]

Der Weg in die berufliche Selbstständigkeit ist für viele eine Chance, sich in der freien Marktwirtschaft zu verwirklichen. medienMITTWEIDA erklärt, was Existenzgründer dabei beachten müssen.

Auf dem Weg in die berufliche Eigenständigkeit werden Unternehmensgründer zunächst mit umfangreichen Formularen und Anträgen konfrontiert, in denen sie ihr Vorhaben beschreiben müssen. Die erste Anlaufstelle für angehende Gewerbetreibende und auch Freiberufler ist das zuständige Gewerbeamt des jeweiligen Wohnortes. Doch was unterscheidet diese beiden Formen der Selbstständigkeit eigentlich?

Der Weg zum Gewerbetreibenden

Ein Gewerbetreibender verfügt über ein Handelsgeschäft und muss darüber Buch führen sowie Steuererklärungen vorweisen. Sobald ein Gewerbe angemeldet wurde, sind die Selbstständigen automatisch bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) als Pflichtmitglied gemeldet. Die IHK sendet ihnen daraufhin ein Formular zu, in dem die voraussichtlichen Umsätze eingetragen werden müssen. Auch gegenüber dem Finanzamt müssen sie Angaben über sich und ihre Tätigkeit machen, wie beispielsweise zu erwartende Einnahmen des Unternehmens pro Jahr.

Nützliche Tipps:

  • Die Handelskammer bietet Seminare für Existenzgründer an, bei denen Fragen zu Kosten sowie relevanten Themen beantwortet werden.
  • Für Studierende ist meist die Dauer der selbstständigen Arbeit interessant. Da viele oft nicht länger als zwei Monate berufstätig sind, entfällt die Anmeldung beim Gewerbeamt und somit auch die Umsatzsteuernachweispflicht.
  • Bei vorheriger Arbeitslosigkeit kann das Arbeitsamt sogar einen Gründungszuschuss geben.

„Zuerst erhielt ich eine Steuernummer beim Finanzamt, damit meine Einkünfte ordnungsgemäß versteuert werden können“, erklärt der Gewerbetreibende Philipp Elger. Die steuerlichen Abzüge richten sich nach der Höhe des Unternehmensgewinns. Solange die Einnahmen unter 30.000 Euro pro Jahr liegen, genügt dem Finanzamt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei einem jährlichen Verdienst unter 17.500 Euro im Eröffnungsjahr können sich die Selbstständigen von der Umsatzsteuer befreien lassen. Im Folgejahr ist die Grenze schon höher. Hierbei sollten sie dennoch unter 50.000 Euro bleiben, um umsatzsteuerbefreit zu bleiben. Jedoch können dann die Gewerbetreibenden keine Vorleistungen wie Reisekosten, Materialkosten, Recherchekosten oder ähnliches von der Steuer absetzen.

Freiberuflichkeit als Alternative

Existenzgründer haben die Möglichkeit, sich in schriftstellerischen und künstlerischen Bereichen als Freiberufler selbstständig zu machen. Dazu sollten sie mit ihren Vorerfahrungen und Referenzen bei zukünftigen Auftraggebern auf sich aufmerksam machen, damit sie Aufträge bekommen. Unternehmen aller Berufsbranchen nutzen das Angebot von freien Mitarbeitern zum Beispiel für einzelne Veranstaltungen, Reportagen oder Werbeprojekte. Typische Freiberufler sind Journalisten, Honorarärzte, Versicherungsvertreter, Informationstechnologen oder Berufstätige in der Fernseh- und Filmbranche.
Freie Mitarbeiter haben in der Regel zeitgleich mehrere Aufträge. Hierbei sollten sie jedoch nicht von der Arbeitsorganisation des Unternehmens abhängig sein. Freiberufler können sich in der Regel die Arbeit frei einteilen und sind nicht verpflichtet, außerhalb des Vertrages festgehaltene Arbeiten durchzuführen. „Ich habe schon während des Studium begonnen, als freier Mitarbeiter bei einem bayerischen Lokalradiosender zu arbeiten“, berichtet der Medienstudent Adrian Kaesberg. „Die Arbeit ist ein guter Zuverdienst neben dem Studium, jedoch verlangt sie mir viel Flexibilität ab.“ Neben der Herausforderung, sich selbst organisieren zu müssen, haben Freiberufler keinerlei Arbeitnehmerschutzrechte, wie zum Beispiel den Kündigungsschutz oder den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Scheinselbstständigkeit

Kommt ein freier Mitarbeiter in die Situation, die Aufgaben eines Angestellten im Betrieb zu übernehmen, trägt aber weiterhin das Unternehmerrisiko eines Selbstständigen, so könnte eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Dies zeigt sich, sobald der Freischaffende die Aufträge nicht ablehnen kann, sich seine Zeit nicht frei einteilen darf oder an die gestellten Aufträge weisungsgebunden ist. Sobald freie Mitarbeiter in den Betrieb so eingebunden sind, müssen die Vorteile eines Festangestellten wie festes Einkommen und bezahlter Urlaub gewährleistet werden. Deshalb sollte schon vor dem Abschließen des Vertrages zwischen Auftraggeber und freiem Mitarbeiter festgelegt werden, wie die beabsichtigte Beschäftigung einzustufen ist.

Über die eigenen Rechte können sich Selbstständige bei der Clearingstelle der Rentenversicherung aufklären lassen. Hier wird geprüft, ob es sich bei der Tätigkeit um abhängige oder selbstständige Arbeit handelt, die wiederum sozialabgabepflicht sein kann. Für welche Form der Selbstständigkeit sich Existenzgründer entscheiden, hängt also letztlich von der Art ihrer Tätigkeit ab. Egal ob Freiberufler oder Gewerbetreibender, entscheidend ist eine weitsichtige und umfassende Organisation mit dem Ziel des erfolgreichen beruflichen Neuanfangs.

Text: Pierre Fortte, Fotograf: Pierre Fortte, Bearbeitung: Stefanie Hölzinger

<h3>Pierre Fortte</h3>

Pierre Fortte

Redakteur