Zweifelhafte Streaming-Portale im Web bieten eine große Palette an Kino-Filmen, Serien und Dokumentationen. Nutzer sind sich jedoch im Unklaren, ob bereits der Konsum auf derartigen Seiten strafrechtliche Folgen mit sich ziehen kann. Selbst Rechtsanwälte sind sich uneinig.
Erst vergangenes Jahr wurde die Streaming-Seite kino.to aus dem Netz genommen, die Betreiber mussten sich vor Gericht verantworten. Immer öfter tritt in deutschen Diskussionsforen nun die Frage nach einer möglichen Abmahnung aufgrund der Nutzung von Filmstreaming-Portalen wie „kinox.to“ auf. „Kann ich abgemahnt werden?“ – „Woran erkenne ich, ob eine Seite illegal ist?“
Doch eine konkrete Antwort bleibt bislang aus. Aktuell gibt es kein Gesetz, das den Sachverhalt explizit klärt. Die Meinungen deutscher Anwälte und Richter gehen deutlich auseinander. Allgemein befindet sich die Streaming-Nutzung illegal beschaffener Inhalte in einer rechtlichen Grauzone.
Flüchtige Speicherung
Anwälte diskutieren anhand des Urheberrechtsgesetzes. Ist eine zwischenzeitliche Speicherung im flüchtigen Arbeitsspeicher, wie sie beim Streamen von Filmen auftritt, als ein vollständiger Kopierprozess zu betrachten? Schließlich bleiben die Daten nach der Nutzung nicht erhalten und ein späterer Zugriff ist nicht mehr möglich. Laut Urheberrechtsgesetz ist eine flüchtige, beziehungsweise begleitende Kopie zulässig, vor allem, wenn diese Bestandteil eines technischen Vorgangs ist und nicht dem kommerziellen Zweck dient. Die Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes gilt jedoch als Straftat.
Der Nutzer ist selbst in der Pflicht
Als ein wichtiges Indiz von legalen Streaming-Diensten wird vor allem die Kostenpflicht des Angebots einer solchen Plattform genannt. Werden Inhalte kostenpflichtig zur Verfügung gestellt, so kann der Nutzer scheinbar davon ausgehen, dass Inhalte legal erworben wurden. Daraus müsste sich eine offensichtliche illegale Beschaffung von kostenfreiem Angebot ergeben. So habe der Nutzer selbst die Pflicht, die Legalität bzw. Illegalität der Seite zu erkennen.
Rechtsanwältin für Internetrecht Frederike Lemme argumentiert gegen diese Offensichtlichkeit und begründet dies mit Parallelen aus der Fernsehbranche: „Auch Privatfernsehen ist für den Zuschauer kostenlos, da sich das Angebot komplett aus Werbeeinnahmen finanziert“, so Lemme. Auf Grund der vielen Werbeanzeigen auf Webseiten der Streaming-Angebote könne der Nutzer einen legalen Rechteerwerb der Betreiber durch Werbeerlöse annehmen. „Das Kriterium der Offensichtlichkeit ist im Zusammenhang mit der Bewertung legaler oder illegaler Onlineangebote etwas unglücklich gewählt, da es subjektiv auf den durchschnittlichen Nutzer abstellt“, ergänzt die Rechtsanwältin.
Entgegen dem deutschen Abmahnwahn
„Ich halte den Einfluss der Streaming-Seiten auf die Film- und Unterhaltungswirtschaft, sowohl in Deutschland als auch global, für nicht gravierend“, meint Rechtsanwältin Lemme. Richter und Anwälte werden sich bislang nicht einig. Nichtsdestotrotz haben sich einige Anwaltskanzleien bereits auf das Abmahnen der Nutzer besagter Webseiten konzentriert. Um dem deutschen Abmahnwahn zu entgehen, rät Rechtsanwalt Eyck Strohmeyer, vor allem auf vertrauenswürdige Seiten zu achten. „So wird zum Beispiel bei YouTube und ähnlichen Portalen von der rechtlichen Zulässigkeit der Nutzung ausgegangen“, erklärt der Rechtsanwalt. Um auf die Legalität unbekannterer Portale schließen zu können, nennt Frederike Lemme einige Indizien, die der Nutzer heranziehen kann:
- Kostenpflicht: Erfolgt der Konsum des Online-Angebots gegen ein Entgelt, kann der Nutzer davon ausgehen, dass die Inhalte legal beschaffen wurden.
- Art der geschalteten Werbung: Ein seriöser, legaler Anbieter gestaltet seine Werbung sicherlich jugendfrei, um das Angebot für alle Altersgruppen attraktiv zu gestalten. Seriöse Marken werden kaum auf rechtswidrigen Plattformen werben.
- Virusgefahr: Auf illegalen Plattformen ist die Gefahr einer Virus-Infizierung stark erhöht. Stößt der Virenscanner im Rahmen der Portal-Nutzung ständig auf Viren, steht der Verdacht einer illegalen Seite nahe.
Bislang scheint der Nutzer diverser Streaming-Portale rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen. Rechtsanwalt Strohmeyer sieht aber auch gewichtige Gesichtspunkte für die Annahme einer strafrechtlich relevanten Urheberrechtsverletzung durch die Nutzer eines solchen Portals: „Streamingseiten haben aus Sicht der Urheberrechtsinhaber sicherlich erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen“, begründet er entgegen der Meinung Lemmes. Das wirtschaftliche Interesse sei somit bedeutender als das Interesse der Allgemeinheit an Streaming-Portalen dieser Art.
Nicht alle Kopien sind rechtswidrig
Selbst wenn Richter den Streaming-Prozess als vollständige Vervielfältigung des geschützten Werkes festlegen, so hat der Nutzer laut Gesetz ein Anrecht auf eine Werkkopie zur privaten Nutzung. Dieses Recht ist allerdings nur so lange gewährleistet, wie die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Im Fall der früher viel genutzten Plattform „kino.to“ wurden Inhalte jedoch auf illegalem Wege beschafft und Nutzern zur Verfügung gestellt. Daher lässt sich vermuten, dass Betreiber artgleicher Streaming-Portale wie „movie2k.tl“ die Inhalte auf gleichermaßen unberechtigtem Wege erlangt haben. Eine rechtlich gestattete Privatkopie des Nutzers ist somit ausgeschlossen.
Text: Michelle Mucha. Bild: André Krautschick.