Aktuell steht das YouTube-Trio „Y-Titty“ unter dem Verdacht, illegale Produktplatzierung in ihren Videos zu betreiben. Doch was ist unter Product Placement beziehungsweise Schleichwerbung zu verstehen und an welche Regeln gilt es sich auf Online-Plattformen zu halten?
Das deutsche Comedy Trio Phillip Laude, Matthias Roll und Oğuz Yilmaz erlangten unter dem Künstlernamen „Y-Titty“ auf dem Videoportal „YouTube“ nationale Berühmtheit. Doch seit Kurzem steht die junge Truppe unter dem Verdacht, illegale Produktplatzierung, sprich Schleichwerbung, in ihren Videos zu betreiben. Die Marken Samsung, Coca-Cola und McDonald´s wurden nicht ausreichend gekennzeichnet, so die Vorwürfe des ARD-Politikmagazins „Report Mainz„. Aber nicht nur der Comedy-Gruppe wird Schleichwerbung unterstellt. Auch dem YouTube-Star „Daaruum“ wird vorgeworfen, Werbung für ein Haarmousse von „Schwarzkopf“ betrieben zu haben, ohne dieses transparent zu gestalten.
Hinter den Künstlern „Y-Titty“ und „Daaruum“ steht das Vermarktungsunternehmen Mediakraft Networks GmbH. Das Unternehmen verfügt über eine Reihe von Netzwerken auf YouTube, unter anderem „MagnoliaNetz“ und „AthletiaSports.“ Derlei Netzwerke fallen in Deutschland in den Zuständigkeitsbereich des Telemediengesetzes (TMG) und des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV). Im Abschnitt sechs des TMG wird definiert:
„Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche erkennen zu sein.“
Auch der RStV findet unter Paragraph 52d klare Worte: „Entgelte und Tarife für Angebote nach § 52b Abs.1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 sind offenzulegen.“
„Wenn da Absicht dahinter steht und auch Geld fließt und ein Auftrag erteilt wird, dieses Produkt zu zeigen, das ist Schleichwerbung. So ist es auch bei den YouTube-Videos, die wir uns angesehen haben“, sagte Dr. Jürgen Brautmeier, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, gegenüber „Report Mainz“.
Schleichwerbung vs. Product Placement
Der wesentliche Unterschied zwischen Schleichwerbung und Produktplatzierung ist die korrekte Kennzeichnung der Erwähnung oder Darstellung von Waren und in diesem Fall von Marken. Der Rechtsanwalt von „Y-Titty“ weist die Vorwürfe gegenüber seinen Mandanten zurück und erklärt gegenüber dem SWR:
„Videos unserer Mandanten erhalten weder Kaufaufforderungen noch rücken sie Produkte werbend in den Mittelpunkt.“
Zu den Beanstandungen gegenüber dem YouTube-Star „Daaruum“ wurde sich noch nicht offen geäußert.
Selbst YouTube verweist in seinen Nutzungsbedingungen auf Richtlinien zu illegalem Product Placement: „Sie nehmen zur Kenntnis und erklären sich damit einverstanden, dass Sie für Ihre Nutzerübermittlungen und die Konsequenzen Ihrer Postings oder Ihrer Veröffentlichung alleine verantwortlich sind. YouTube übernimmt oder bekräftigt keine Nutzerübermittlung, oder irgendwelche darin enthaltenen Meinungen, Empfehlungen oder Ratschläge, und YouTube schließt ausdrücklich jegliche Haftung in Zusammenhang mit Nutzerübermittlungen aus.“
Die erhobenen Vorwürfe werden zurzeit von der Bezirksregierung Mittelfranken, die für die Überwachung von Mediakraft Networks GmbH zuständig ist, überprüft. Gesetze gegen illegales Product Placement auf Online-Plattformen existieren und an die gilt es sich zu halten, egal ob Sie drei oder drei Millionen Abonnenten auf YouTube haben.
Text: Tom Sipply. Grafik: Vanessa Schwaar.
Quellen: http://all-free-download.com/free-vector/vector-misc/magnifying_glass_vector_set_148235.html, www.youtube.com/t/terms,