Sie sind auf Websites nicht mehr wegzudenken: Der Gefällt mir- und Share-Button. Social Media heißt schnell, direkt, interaktiv und emotional mit Bildern zu kommunizieren. Welche rechtlichen Aspekte sollten hierbei beachtet werden?
Laut Angaben von Futurebiz im September 2013 werden täglich circa 350 Millionen Fotos auf Facebook hochgeladen. Insgesamt umfasst Facebook zu diesem Zeitpunkt bereits an die 250 Milliarden Fotos. medienMITTWEIDA informiert euch, welche rechtliche Aspekte ihr zwingend beim Posten, Teilen und Hochladen von Bildern und Grafiken, auf dem eigenen Facebook-Profil beachten solltet.
Bevor ein Foto tatsächlich verwendet wird, sollten drei Punkte geklärt sein, so Rechtsanwalt Thomas Schwenke in seinem Gastbeitrag auf allfacebook.de:
- Ob privates Facebook-Profil oder Unternehmens-Fanpage, bei fremdem Bildermaterial muss der Urheber um Erlaubnis gefragt werden (UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4, §72, §19a).
- Bei Abbildungen von Personen bedarf es laut Kunsturhebergesetz §22 und §23 einer ausdrücklichen Einwilligung dieser.
- Auch Facebook legt in seinen Nutzungsbedingungen unter 3.7 Kriterien für die Motive fest: “Du wirst keine Inhalte posten, die: Hassreden enthalten, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt verleiten oder Nacktdarstellungen bzw. grafische oder sonstige Gewalt enthalten.“ (Facebook Nutzungsbedingungen Punkt 3.7)
Welche Facebook-Gesetze noch wichtig sind, könnt ihr auf allfacebook.de nachlesen.
Bei selbst erstellten Fotos sind die Punkte zwei und drei zu berücksichtigen. Wurden die Fotos im Auftrag erstellt, sollte die Onlinenutzung im Vertrag geregelt werden. Auch bei der Abbildung von Mitarbeitern muss ein ausdrückliches Einverständnis vorliegen, sonst wird das Recht am eigenen Bild verletzt. Auf dem Profilbild und -banner dürfen keine Marken- oder Firmenschriftzüge zu sehen sein. Dies wäre eine Verletzung des Markenrechts.
Christian Solmecke, Rechtsanwalt für Urheber- und Internetrecht, klärt im Interview mit medienMITTWEIDA über mögliche Konsequenzen auf:
“Werden Bilder ohne Einwilligung veröffentlicht, droht eine Abmahnung und gegebenenfalls die Zahlung von Schadensersatz. Der Abgebildete muss grundsätzlich keine Veröffentlichung seines eigenen Bildnisses ohne seine Einwilligung dulden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Abgebildete nicht eindeutig erkennbar ist oder als Teil einer Versammlung fotografiert wurde. Auch hier droht bei einer widerrechtlichen Veröffentlichung eine Abmahnung und unter Umständen auch die Zahlung einer Geldentschädigung, je nachdem wie gravierend die Persönlichkeitsrechtsverletzung war.”
“Weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte”
Mit der Anmeldung bei Facebook akzeptierst du die Nutzungsbestimmungen. Unter Punkt zwei “Teilen deiner Inhalte und Informationen” der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook heißt es:
“Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du mithilfe deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen kontrollieren, wie diese ausgetauscht werden.” Dieser Abschnitt regelt auch Bild- und Videorechte: “Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte an geistigem Eigentum (sog. „IP-Inhalte“) fallen, erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).” (Ausschnitt aus Facebook Nutzungsbedingungen Punkt 2).
Welche Rechte hat Facebook an meinen Bildern „wirklich“? Solmecke sagte dazu:
“Die Regelungen in den Nutzungsbedingungen von Facebook sind tatsächlich problematisch und nach deutschem Recht aufgrund ihrer Intransparenz auch zum großen Teil rechtswidrig. Nutzer sollten hier ausschließlich Bilder posten, für die auch eine entsprechende Erlaubnis zur Veröffentlichung auf sozialen Netzwerken besteht. Die Nutzungsrechte von Facebook enden meist mit dem Löschen des Inhalts. Manche Inhalte sind jedoch auch nach deren Löschung noch abrufbar. Die aus dem US-amerikanischen übersetzten Nutzungsbedingungen sind in diesem Punkt vielfach unklar.”
Sicherheit durch Social Media-Lizenz
Wie kann ich mich absichern, das fragen sich nun viele Nutzer. Clipdealer, die Plattform für lizenzfreie Medien bietet mittlerweile eine sogenannte Social Media-Lizenz beim Kauf von Fotos, Videos, Vektorgrafiken, Musikstücken und Geräuschen. Damit können die Medien ohne Einschränkungen auf Facebook, Google+, Twitter und MySpace verwendet werden. Auch Solmecke rät: “Der Erwerb einer Social Media-Lizenz ist ein wirksamer Schutz gegen Abmahnungen. Eine Gefahr besteht dann, wenn vermeintlich gemeinfreie Bilder, wie zum Beispiel die von Pixabay genutzt werden. Hier kann der Nutzer nie zu hundert Prozent sicher sein, dass das Bild tatsächlich vom Urheber zur freien Nutzung ins Netz gestellt wurde.”
Bei Pixabay gibt es keine Social Media-Lizenz. Jeder Urheber, der Bilder auf der Plattform Pixabay hochlädt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Bildrechte. Die Bilder sind mit “Public Domain” (gemeinfrei) gekennzeichnet und ohne Lizenzen durch jedermann auf den Sozialen Netzwerken nutzbar. Dabei kann jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Bilder gewährleistet werden und somit erfolgt die Nutzung auf “eigene Gefahr”.
Vor allem bei der kommerziellen Nutzung für die Social Media-Anwendung empfiehlt sich eine genaue Prüfung der Lizenzbedingungen und FAQ’s des Anbieters (zum Beispiel Einschränkungen in Größenvorgaben, Vorgaben für die Nennung der Quelle). Ebenso ist die Nutzung von Creative Commons Bildern (CC) nicht möglich. Die CC-Lizenzbedingungen kollidieren mit den Facebook-Nutzungsrechten. Denn: Durch das Veröffentlichen von Fotos erteilst du Facebook die Lizenz, das Foto weiter zu verwenden. Facebook ermöglicht nicht, das Bild entsprechend nach den CC-Lizenzbedingungen zu kennzeichnen. Stock-Archiv-Bilder können grundsätzlich nicht verwendet werden, insofern keine Social Media-Lizenz explizit vorliegt.
Urteil: Share-Button übertragt Nutzungsrechte
“Wer einen Facebook-Button zum Teilen eines Links anbietet, räumt Mitgliedern des Netzwerks damit begrenzte Nutzungsrechte an Inhalten auf der Ursprungsseite ein.” Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil (Az.: 2-03 S 2/14) entschieden, schreibt heise online im November 2014. “Die erteilte Lizenz umfasst demnach die Überschrift des verlinkten Artikels einschließlich der Quelle, den eigentlichen Verweis, einen „Kurztext“ als Anreißer sowie gegebenenfalls ein Miniaturbild.”
Solmecke weist daraufhin, dass der Share-Button zum Teilen von Bildern von Seitenbetreibern nur dann angebracht werden darf, wenn die entsprechenden Lizenzen, einschließlich der Rechte für die Verwendung in den Sozialen Netzwerken vorliegen. Was heißt das konkret für die teilenden Nutzer?
“Teilende haben den Vorteil, dass sie im Falle einer Abmahnung durch das Teilen eines Bildes mit dem Share-Button nun den ursprünglichen Blog-Betreiber mit dem Argument in Regress nehmen können, er habe genau für diese Teilen-Funktion eine Lizenz erteilt. Teilende haben diesen Vorteil jedoch nur, wenn sie den echten Facebook Share-Button verwenden und nicht wenn sie einfach den Link zur Internetseite bei Facebook posten.“
Abmahnfalle: Geteilte Vorschaubilder
Wer einen Link auf Facebook teilt, kann dafür abgemahnt werden. Im Januar 2013 berichtete e-recht24.de in einem Artikel darüber. In dem dargestellten Fall erfolgte die Abmahnung eines Facebook-Nutzers aufgrund des übernommenen Vorschaubildes. Der Verstoß: Die Bilder wurden ohne Einwilligung und Namensnennung des Urhebers angezeigt und in der Timeline (des Teilenden) gepostet. e-recht24.de zeigt die Konsequenzen auf: “Wegen der Anzeige dieses Miniatur-Bildes in einem Facebook-Beitrag wurde der Facebook-Nutzer kurze Zeit später kostenpflichtig abgemahnt. Der Abgemahnte soll nun eine Summe von ca. 1.800 € bezahlen, davon ca. 600 Euro für Abmahngebühren und ca. 1.200 Euro Schadensersatz nach der sog. „Lizenzanalogie“. Daneben soll der Nutzer das Bild sofort entfernen.”
Nur wenn die Nutzungsrechte für ein Bild eindeutig sind und das Bild auch rechtmäßig online gestellt wurde, ist die Teilen-Funktion “unbedenklich”. Andernfalls, in unsicheren Fällen empfiehlt es sich, das Vorschaubild zu deaktivieren. Vor dem Posten kann das Häckchen im Kontrollfenster “Kein Miniaturbild” angeklickt werden.
(Online-) Kommunikation lebt von ausdrucksstarken Bildern, jedoch sollten vor allem die vielen rechtlichen Tücken stets berücksichtigt werden. Hilfreiche Hinweise erfahrt ihr zum Abschluss in diesem Video von Rechtsanwalt Christian Solmecke: Facebook Abmahnung wegen Pinnwand.
Text: Louisa Bandura, Christine Wolf. Beitragsbild: Louisa Bandura. Bearbeitung: Christine Wolf.