Bildrechte – Was muss ich beachten?

von | 16. Dezember 2014

Was wäre eine Zeitung, ein Produktflyer, eine Internetseite oder ein Blog ohne Bilder, Illustrationen oder Grafiken? Wer bloggt oder eine Website betreibt, muss sich mit Bildrechten auseinandersetzen. Wo finde ich […]

Was wäre eine Zeitung, ein Produktflyer, eine Internetseite oder ein Blog ohne Bilder, Illustrationen oder Grafiken? Wer bloggt oder eine Website betreibt, muss sich mit Bildrechten auseinandersetzen. Wo finde ich geeignetes Bildmaterial und was muss ich bei der Verwendung beachten?

medienMITTWEIDA gibt Tipps, um Bilder in Blogs „rechtssicher“ einzubinden. Die Grundlagen zu Urheberrecht, Bilddatenbanken, CC-Lizenzen und Erstellung von eigenen Fotos sowie Screenshots sollte man als Blogger zwingend kennen und beachten.

Urheberrecht beachten

Wichtigste Regel: Jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt und unterliegt dem urheberrechtlichen Schutz, egal ob einfacher Schnappschuss, Mitarbeiterfoto oder Kunstwerk. Sind Personen abgebildet, so müssen die Persönlichkeitsrechte berücksichtigt werden. Christian Solmecke, Rechtsanwalt für Urheber- und Internetrecht und Autor des Buches “Fotorecht”, sagte im Interview mit medienMITTWEIDA: „Grundsätzlich bedarf es bei der Veröffentlichung fremden Bildmaterials immer der Zustimmung des Urhebers oder einer entsprechenden Lizenz.“ Rechtsgrundlage ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Paragraph 15 schreibt dem Urheber die folgenden Rechte zu:

§ 15 Allgemeines. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten ¹; das Recht umfaßt insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

2. das Verbreitungsrecht (§ 17),

3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

¹Beachte hierzu UrheberrechtswahrnehmungsG und UrheberrechtsschiedsstellenVO.

(Hillig, Hans-Peter (2013). Urheber- und Verlagsrecht. München: Beck-Texte im dtv)

Ebenso wichtig sind die § 19a – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 21 – Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie § 31 – Einräumung von Nutzungsrechten. Allein der Urheber bestimmt demzufolge Art und Umfang der öffentlichen Nutzung.

Wer Bilder „klaut“, riskiert Konsequenzen

Solmecke warnt vor der falschen Benutzung von Bildmaterial und den strafrechtlichen Konsequenzen:

Bildrechte - Was muss ich beachten?

 

„Nutzer, die rechtswidrig fremdes Bildmaterial ins Netz stellen, laufen Gefahr eine entsprechende Abmahnung zu bekommen, in der sowohl ein Unterlassungs-, als auch ein Schadensersatzanspruch für die Nutzung des Bildes geltend gemacht wird. Unter Umständen sind auch strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten. Nach § 106 Abs. 1 UrhG kann eine Urheberrechtsverletzung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.“

 

Sollte eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegen, so kann der Betroffene „einen Unterlassungsanspruch und je nach Grad der Persönlichkeitsverletzung auch einen Anspruch auf Entschädigung“ geltend machen, so Solmecke weiter.

Wo finde ich Bildmaterial, das ich „bedenkenlos“ verwenden darf?

Sucht man bei Google nach kostenlosen Bildern, so wird eine Vielzahl von Datenbanken angezeigt. Pixabay, wikimedia commons, pixelio oder flickr bieten eine umfangreiche Auswahl an Bildern in verschiedensten Kategorien zum kostenlosen Download an. Zudem besteht die Möglichkeit, eigene Fotografien hochzuladen.

Für kommerzielle Blogs empfiehlt es sich, kostenpflichtige Bildportale mit lizenzfreien Bildern wie etwa shutterstock, fotolia oder istockphoto zu nutzen. Lizenzfrei bedeutet, beim Kauf wird ein Pauschalnutzungsrecht erworben. Oftmals dürfen diese Bilder zeitlich unbegrenzt und für verschiedene Projekte eingesetzt werden. Die Nutzungsrechte werden in den sogenannten Nutzungsbedingungen und Nutzungslizenzen von Bilddatenbanken festgelegt.

Bildmaterial mit CC-Lizenzen verwenden

Die Non-Profit-Organisation Creative Commons stellt Urhebern sechs verschiedene Standard-Lizenzverträge zur Lizenzierung Ihrer Werke zur Verfügung. Mit Hilfe dieser CC-Lizenzen können die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung und Verbreitung eines Werkes vom Urheber selbst festgelegt werden. Solmecke erklärt medienMITTWEIDA: „Zum Beispiel kann ein Urheber über eine CC-Lizenz bestimmen, dass sein Werk ausschließlich unter Namensnennung für Nicht-Kommerzielle Zwecke genutzt werden darf.“ Weitere mögliche Nutzungsrechte wären Namensnennung-keine Bearbeitung, Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen oder Namensnennung-Nicht Kommerziell-Keine Bearbeitung. Jeder Kreative kann eine solche Lizenz nutzen, um seine Werke zu schützen. Der wesentliche Vorteil: Die kreative Nutzung und Verbreitung von Werken wird beschleunigt.

Bei der Verwendung von Bildmaterial mit CC-Lizenz müssen entweder in der Bildunterschrift oder im Quellen- oder Bildernachweis die folgenden Daten angegeben werden: Name des Urhebers (Pseudonym), Titel des Werkes (falls genannt), URL zum Werk bzw. Autor und Verweis auf die Lizenzurkunde (z.B. CC-BY-NC). So ist für den Nutzer schnell und einfach ersichtlich, was er darf bzw. nicht darf. Ein optimaler Bildnachweis würde wie folgt aussehen (Bild 2): New lens in town von eriwst unter CC BY-SA 2.0.

Eigene Fotos herstellen

Die beste Lösung, um Unsicherheiten zu Nutzungsbestimmungen, Lizenzverträgen und Urheberrecht zu umgehen, ist die Produktion von eigenen Fotos. Aber auch hier gibt es rechtliche Schranken. Bei Bildern mit Personen gilt, das „Recht am eigenen Bild“ zu wahren. Laut § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) darf jeder selbst bestimmen, „ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.“ Solmecke empfiehlt deshalb zwingend, eine schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung von den abgebildeten Personen einzuholen. Er sagt weiterhin:

„Ausnahmen bestehen hier bei Bildnissen der Zeitgeschichte, wenn die Person ausschließlich als Beiwerk auf dem Bild erscheint oder wenn es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt.“

Auch bei Sachaufnahmen, wie urheberrechtlich geschützte Gemälde oder Skulpturen muss eine Einwilligung des Urhebers zur Verwertung vorliegen. Ist das Fotografieren von öffentlichen Gebäuden zulässig? Laut § 59, UrhG können Außenaufnahmen von Gebäuden von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus, ohne Genehmigung des Urhebers erstellt und verwertet werden. Aber auch hier sind Einschränkungen möglich. Ein berühmtes Beispiel sind Fotoaufnahmen vom Pariser Eiffelturm. Tagsüber dürfen Fotos erstellt und auch publiziert werden. Bei Nachtaufnahmen liegen die Urheberrechte bei dem Lichtkünstler Pierre Bideau und müssen angefragt werden.

Darf ich Screenshots auf meinem Blog publizieren?

Wie verhält sich das Gesetz jedoch, wenn ein Blogger ein Standbild aus einem Video oder einen Screenshot von einem Desktop beziehungsweise mobilen Endgerät zur Veröffentlichung nutzen möchte? Screenshots unterliegen den gleichen Rechten wie Bilder. Solmecke sagt medienMITTWEIDA hierzu: „Es müssen vor der Veröffentlichung die Rechte geklärt werden. Wird ein Screenshot veröffentlicht, der ein urheberrechtlich geschütztes Bild zeigt, droht eine Abmahnung, wenn keine entsprechende Lizenz oder Erlaubnis des Urhebers besteht.“ Dies stellt einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht der Fotografen dar. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass jeder Urheber bei Vervielfältigung seines Werkes das Recht auf weitere Entlohnung erhalten soll.

Das Zitatrecht an Bildern ist eine sehr komplexe Thematik. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die Nutzung nur für wissenschaftliche Werke („Großzitat”). Ausnahmen regelt § 51 Zitate, UrhG. Ein Bildzitat ist zulässig, „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“ Rechtsanwalt Thomas Schwenke schreibt in seinem Blog „I LAW it” über die Themen Social Media-, Marketing-, Online- und Datenschutzrecht. Er nennt die folgenden Kriterien, die ein Bildzitat rechtfertigen. Erfüllt der Screenshot die sogenannte Belegfunktion, das heißt unterstützt es die eigenen Gedanken, so ist ein Bildzitat erlaubt. Demzufolge müsste der Text, auch ohne das Bild die Wirkung erfüllen. Zudem muss die Notwendigkeit bestehen, genau dieses Bild verwenden zu müssen. Ein Beispiel hierfür wäre ein Artikel über eine bestimmte Zeitschrift. Als Beitragsbild dürfte ein Bild des Heftcovers verwendet werden, sofern die Fotografie selbst erstellt ist. Zitierte Bilder dürfen weder bearbeitet, beschnitten noch farblich verändert werden. Schwenke fügt dem hinzu: „Sollte eine Änderung für den Zweck des Bildzitates ausnahmsweise notwendig sein, müssen Sie dies dazu schreiben“. Ebenso ist es zwingend erforderlich, die Quelle anzugeben. Typische Beispiele für Bildzitate wären Filmkritiken, Albumcover bei Musikkritiken, Buch- und Zeitschriftenkritiken, Websitebesprechungen und wissenschaftliche Beiträge.

Diese Regelungen zeigen, dass bei der Verwendung von Screenshots äußerste Vorsicht geboten ist. Schwenke meint, auch wenn theoretisch ein Bildzitat erlaubt ist, heißt es nicht, dass tatsächlich fremde Fotografien des Bildes genutzt werden dürfen.

Kurz und knapp notiert

medienMITTWEIDA hat die wichtigsten Fakten zusammengestellt.

  • Grundregel: Jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt.
  • Eigene Bilder anfertigen: Hierbei gilt es, das Bildnisrecht zu beachten: Sind andere Personen auf dem Bild zu sehen, bedarf es der schriftlichen Genehmigung vor Veröffentlichen des Bildes. Ebenso muss § 22, KUG, § 23, Abs. I, Nr. 3, KUG und § 59, UrhG berücksichtigt werden.
  • Lizenzbedingungen der Bilddatenbanken einhalten: Die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers (Fotografen) bzw. Rechteinhabers (Bildagenturen) müssen vorliegen. Außerdem muss der Nutzungsumfang (redaktionelle, redaktionelle und kommerzielle Nutzung, Bildbearbeitung) beachtet werden.
  • Quellen müssen exakt angegeben werden.

Text: Louisa Bandura, Christine Wolf. Beitragsbild: Christine Wolf. Bilder: Christian Solmecke, Anwalt von ©Heinrich-Böll-Stiftung unter CC BY-SA 2.0; CC-Lizenzen 3.0 de von © Mjchael  unter CC BY-SA 3.0. Bearbeitung: Louisa Bandura. CC-Lizenzen 4.0 international von © Mjchael unter CC BY-SA 3.0. Bearbeitung: Louisa Bandura.

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