EuGH-Urteil: Framing erlaubt

von | 5. November 2014

Lange hat sich der EuGH damit beschäftigt, ob das Einbetten von YouTube-Videos ohne Zustimmung, urheberrechtlich erlaubt ist. Nun ist er zu einem Urteil gekommen, das deutlich zu Lasten der Rechteinhaber […]

Lange hat sich der EuGH damit beschäftigt, ob das Einbetten von YouTube-Videos ohne Zustimmung, urheberrechtlich erlaubt ist. Nun ist er zu einem Urteil gekommen, das deutlich zu Lasten der Rechteinhaber geht.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Oktober 2014 lässt wohl die meisten Internetnutzer erleichtert aufatmen. In diesem Urteil wurde festgelegt, dass das Einbetten von YouTube-Videos – auch „Framing“ genannt – auf anderen Websites, grundsätzlich keine urheberrechtliche Relevanz besitzt. Es kann also niemand dafür belangt werden, wenn er zum Beispiel Videos der Plattform auf Facebook teilt oder postet.

Embedding & Framing: „Der Begriff ‚Embedding‚, bzw. die deutsche Ausdrucksweise ‚Einbettung‘, ist die moderne Version des Framings und steht für die Einbindung vielerlei fremder Inhalte, wie z.B. Grafiken, YouTube-Videos, Tweets, Facebook-Beiträge oder RSS-Feeds (zusammengefasst als „Embedded Content“ bezeichnet). Dabei werden die Inhalte nicht kopiert, sondern verlinkt. Der Unterschied zu einem ‚klassischen‘ Link ist, dass der verlinkte Inhalt auf der eigenen Onlinepräsenz dargestellt wird (z.B. ein YouTube-Video). Man spricht auch vom Hotlinking und betrachtet Framing auch als eine Unterart des Deep Links“ (rechtsanwalt-schwenke.de)

Dieses Urteil traf der EuGH aufgrund eines aktuellen Rechtsstreits, bei dem ein YouTube-Video ohne Zustimmung der Urheber auf der Internetseite eines Dritten eingebettet wurde. Der Rechteinhaber verklagte diesen daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung.

Aussage des Urteils

Zwei Bedingungen sind an die freie Einbettung solcher Videos geknüpft: Es darf kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet werden. Dies trifft auf das Framing zu, denn eine neue Technik wird, laut EuGH, nicht verwendet und man gehe davon aus, „dass, sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.“

Die Entscheidung gibt es hier als Volltext.

Die Folgen für Rechteinhaber und Internetnutzer

Wichtig ist, dass in dem Urteil nicht ausschließlich von YouTube gesprochen wird. Jeder, der seine Inhalte ins Netz lädt, gibt sie dem Verlinken und Einbetten preis. Auf die Frage, ob man nun jegliche urheberrechtlich geschützten Werke auf seiner eigenen Seite einbetten darf, antwortete Christan Solmecke, Spezialist für IT-Recht von „WILDE BEUGER SOLMECKE“ gegenüber medienMITTWEIDA:

Laut Urteil scheint es so. Rechteinhaber müssen ihre Inhalte einmalig selbst online gestellt haben. Damit geben sie automatisch die Zustimmung, dass ihre Werke auf anderen Seiten eingebettet werden dürfen.

Trotzdem herrscht eine gewisse Rechtsunsicherheit, da sich der Urteilsfall um ein Video handelte, welches illegal auf YouTube hochgeladen wurde. In seiner Entscheidung macht der EuGH hier jedoch keinen Unterschied.“

Diese Rechtsunsicherheit betrifft aber viel mehr die Urheber, als die Nutzer. Diese müssen sich, wenn sie nicht wollen, dass ihre Videos auf anderen Seiten eingebettet werden, aktiv um den Schutz ihrer Werke kümmern. Laut Solmecke, solle man „YouTube nicht verwenden, denn dort werden die Rechte ohnehin preisgegeben. Besser ist es, sich Alternativen zu suchen, bei deinen ein Framing nicht möglich ist.“

Änderungen möglich

Zu beachten ist jedoch, dass dieses Urteil sehr weitläufig ist. Sollte man zum Beispiel illegal hochgeladene Kinofilme auf seiner eigenen Seite einbetten wollen – auch wenn es überspitzt klingt, laut Solmecke gilt auch dieser Fall von der jetzigen Entscheidung als abgedeckt. Er betont aber:

Da zwischen der Entscheidung und dem zugrunde liegenden Fall eine gewisse Diskrepanz herrscht, gehe ich davon aus, dass es hier noch eine Berichtigung seitens des Europäischen Gerichtshofs geben wird.“

Nach dem EuGH-Urteil scheint es also rechtlich unproblematisch zu sein, fremdes Videomaterial, beispielsweise auf der eigenen Facebook-Seite oder im eigenen Blog, einzubetten. Um möglichen anwaltlichen Abmahnungen oder anderem juristischen Ärger von vornherein aus dem Weg zu gehen, ist es dennoch ratsam, kein offensichtlich urheberrechtlich geschütztes Material, wie zum Beispiel Fernsehsendungen oder Spielfilme, über die eigene Internetpräsenz zu verbreiten. 

Text: Johannes Pursche. 

<h3>Johannes Pursche</h3>

Johannes Pursche