Unternehmen aller Branchen oder auch Bands nutzen den Kauf von „Facebook“-Fans oder „Klicks“ für den „Like-Button“ als fragliche Marketingstrategie. Sie versprechen sich ein besseres Image, größere Gewinne und einen höheren Bekanntheitsgrad. Die entsprechenden Verkäufer zu finden ist einfach: Eine simple Sucheingabe bei „Ebay“ oder ähnlichen Portalen genügt, um eine Vielzahl von Anbietern zu finden. Die potentiellen Käufer müssen anschließend nur noch entscheiden, wie hoch die Anzahl der Fans, Freunde oder „Klicks“ sein soll.
Kein rentables Geschäftsmodell
„Like-Händler“ Mark Ludwig (Name von der Redaktion geändert) bietet seit Anfang 2012 fünfzig „Gefällt mir“-Angaben für rund fünf Euro an. Als Verkäufer vermittelt er zwischen den Kunden und den „Likern“, also denjenigen, die ihren nach oben gerichteten Daumen verkaufen. „Diese finde ich in Tauschnetzwerken. Für ihre Tätigkeit werden sie mit drei bis sieben Cent pro ‚Klick‘ entlohnt, oder mit ‚Likes‘ auf ihrer eigenen Website“, erklärt Ludwig.
Besonders ertragreich sei das Geschäft mit den „Fanklicks“ bisher allerdings nicht, da die Nachfrage nicht groß genug sei, so der „Like-Händler“. „Um den Gewinn geht es uns gar nicht“, erklärt ein weiterer Verkäufer, der ebenfalls anonym bleiben möchte. Er bietet Werbeplätze für „Like-Buttons“ an. In diesem Fall werden diese auf verschiedenen Internetseiten platziert. „In erster Linie sammeln wir durch diese Dienstleistung potentielle Geschäftspartner und Kontakte“, verdeutlicht er. Für welche Zwecke er diese Kontakte nutzt, verrät er allerdings nicht.
„Like“-Handel ist unlauterer Wettbewerb
Rechtlich gesehen befinden sich jedoch alle Beteiligten solcher Geschäfte in einer Grauzone. „Der Verkäufer greift manipulativ in die letztlich kommerziellen Interessen von ‚Facebook‘ ein, was zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen kann“, erklärt Claus Vienken, Fachanwalt für IT-Recht aus Münster. Ein Unternehmen, welches „Fans“ beziehungsweise „Likes“ kauft, verstoße gegen die Nutzungsbedingungen von „Facebook“. „Dieses Verhalten kann angesichts der zunehmenden Bedeutung des Social-Marketing gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen“, erläutert der Fachanwalt.
Ein Unternehmen, dem der Kauf nachgewiesen werden kann, könne daher ernsthafte Probleme mit „Facebook“ wie auch mit Wettbewerbern bekommen. „Ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Handel von ‚Facebook‘-Fans und -Freunden kann hohe Anwalts- und Gerichtskosten verursachen. Davon abgesehen dürfte der ideelle Schaden eines Unternehmens ungleich höher sein, wenn ihm der Kauf von ‚Fans‘ nachgewiesen wird“, so Vienken.
Sperrung des Profils ist Folge der Geschäftsbeteiligung
Die „Facebook“-User selbst haben ebenfalls mit entsprechenden Konsequenzen zu rechnen. „Nutzer, deren Klicks verkauft werden, dürfen die eigenen Profile nicht für kommerzielle Zwecke verwenden. Hier kann eine Sperrung des Profils durch ‚Facebook‘ folgen“, klärt der IT-Anwalt auf. Die Verstöße bewegen sich im privatrechtlichen Bereich, sodass von staatlichen Behörden kein Anlass zum Eingreifen besteht. „Es ist Sache von ‚Facebook‘ und den Wettbewerbern, ihre jeweiligen Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen. Ich gehe davon aus, dass insbesondere ‚Facebook‘ seine Nutzungsbedingungen verschärfen wird, um den Handel mit Fans und ‚Likes‘ zu unterbinden und zu kontrollieren“, sagt Vienken.
Die einzigen Unternehmen, die legitime Geschäfte in dieser Branche abwickeln, seien diejenigen, die gegen Bezahlung Empfehlungen an „Facebook“-User verschicken. „Jedenfalls dann, wenn Facebook selbst die Handlungen toleriert“, erklärt er weiter.
Nutzerdaten durch „Social-Bots“ gefährdet
Beim Handel mit einer sehr hohen Anzahl von „Facebook“-Freunden oder Fans kommen meist sogenannte „Social-Bots“ zum Einsatz. „Das sind softwareerzeugte Profile, die automatisiert Statusmeldungen sowie Freundschaftsanfragen generieren. Ziel ist es, möglichst viele persönliche Daten anderer Nutzer abzugreifen“, erklärt IT-Anwalt Vienken. Mit reellen Profilen ist die Generierung von tausenden Freunden oder Fans beispielsweise gar nicht möglich.
„Der Einsatz solcher „Social-Bots“ erfüllt den Straftatbestand der Computersabotage, wenn hierdurch die Systemintegrität des jeweiligen Netzwerks beeinträchtigt wird“, klärt Vienken auf. Zudem stelle die zielgerichtete Erlangung persönlicher Daten von Nutzern durch „Social-Bots“ einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz dar.