Kein gutgläubiger Erwerb von Rechten
Rechte werden oftmals in langen Ketten übertragen. Zum Beispiel: Fotograf -> Bildagentur -> Werbeagentur -> Kunde.
Passiert bei der Kette von Rechteeinräumungen ein Fehler, zum Beispiel, wenn die Rechteeinräumung von der Bildagentur an die Werbeagentur unwirksam ist, ist zwangsläufig auch die Rechteeinräumung von der Werbeagentur an den Kunden unwirksam.
Bei der Übertragung des Eigentums an Gegenständen ist das anders. Dort gibt es das Instrument des gutgläubigen Erwerbs. Das heißt ein Fehler in der Übertragung auf einer vorhergehenden Stufe verhindert (zumeist) den wirksamen Eigentumserwerb in einer späteren Stufe nicht. Bei Rechten ist das anders.
Deshalb kann es im Beispiel oben dazu kommen, dass der Kunde vom Fotografen wegen unrechtmäßiger Nutzung des Fotos in Anspruch genommen werden kann, auch, wenn der Kunde sich die Rechte von der Werbeagentur formvollendet hat abtreten lassen.
Es ist deshalb wichtig, sich bei der Einräumung von Rechten zu vergewissern, dass die gesamte Rechteeinräumungskette fehlerfrei ist. In der Praxis ist das oft nicht möglich, weshalb in Rechteeinräumungsverträgen oftmals geregelt ist, dass derjenige, der die Rechte einräumt, haftbar ist, wenn derjenige, dem die Rechte eingeräumt werden, erfolgreich von einem vorhergehenden Rechteinhaber in Anspruch genommen wird, zum Beispiel auf Unterlassung und Schadenersatz.
Hintergrund zum Affenselfie
David Slater, Fotograf, überließ oder verlor kurzzeitig seine Kamera an eine Affengemeinschaft im Indonesischen Urwald. Weder er – der Fotograf – noch der Schopfmakake haben die Möglichkeit ihre Rechte als Urheber an diesem Bild durchzusetzen. Der Fotograf nicht, weil es zwar seine Kamera war – er aber nicht selbst den Auslöser betätigte und das Dschungel-Tier nicht, weil ein US-amerikanisches Gericht entschied bzw. bestätigte, dass nur Werke dem Urheberrecht unterlägen, wenn diese durch Menschenhand entstünden. Die Tierschutzorganisation Peta versuchte die Rechte des Affen einzuklagen.