Nutzer machen sich strafbar

von | 1. Juni 2011

Viele Internetnutzer verschaffen sich mit Hilfe von Linkseiten Zugang zu urheberrechtlich geschütztem Material wie aktuellen Kinofilmen. Die österreichische Justiz hat nun die Sperrung einer solchen Linkseite veranlasst. Die Nutzer wähnen sich mit der scheinbaren Anonymität im Netz in Sicherheit vor eventueller Strafverfolgung - womöglich zu unrecht.

Die Verbreitungswege illegaler Kopien sind immer noch vielfältig, wie die „Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.“ auf ihrer Website zeigt. Die Nutzung von Streaming-Portalseiten hat in den letzten zwei Jahren stark zugenommen. Ein rechtliches Vorgehen gegen die Betreiber von Linkseiten, die auf aktuelle Kinofilme verweisen, ist aber unsicher und schwierig. Die Nutzer machen sich jedoch eindeutig strafbar, wie Rechtsanwalt Johannes Handschumacher betont: „Dummheit schützt vor Strafe nicht. Verantwortlich ist der, der klickt, die Linkseiten benutzt und somit ohne Lizenz urheberrechtlich geschütztes Material herunterlädt. Wenn keine Täuschung des Nutzers vorliegt, dann ist dieser auch verantwortlich für sein Handeln.“

Urheberrechtsverstoß beim Nutzer provoziert

Rechtlich gesehen seien die Verlinker urheberrechtlich geschützter Filme nicht verantwortlich. Bisher gibt es aber keine Verurteilungen, die Betreiber entsprechender Seiten befänden sich in einer rechtlichen Grauzone. Jedoch provozierten die Linkseiten Urheberrechtsverstöße von Seiten des Nutzers. „Die Betreiber handeln in der Absicht, eine Urheberrechtsverletzung herbeizuführen“, erklärt Rechtsanwalt Johannes Handschumacher. „Es findet eine Ausnutzung der Technik statt, um dies ohne Lizenz zu realisieren.“

Nutzer unbeeindruckt

Die meisten Nutzer der bekannten Linkseiten sind sich möglicher strafrechtlicher Folgen nicht bewusst. Über Urheberrechtsfragen machen sie sich kaum Gedanken. Ein Nutzer solcher Linkseiten macht sich gegenüber medienMITTWEIDA keine großen Sorgen, dass nun auch in Deutschland diese Seiten gesperrt werden könnten. „Vorstellbar ist es schon, es stand ja auch schon bei Kinderpornoseiten mit zur Debatte.“ Seiner Meinung nach würden solche Sperrungen jedoch nichts am Verhalten der Nutzer ändern. Es werde schließlich immer Mittel und Wege geben, diese Sperrungen zu umgehen.

Katz-und-Maus-Spiel

Diese Praxis von Linkseiten wird jedoch durch die Inhaber der Rechte zu erschweren versucht. So erließ das Handelsgericht in Wien eine einstweilige Verfügung gegen den Internetprovider „UPC“. Dieser musste eine bekannte Linkseite für Filme und Serien für Kunden aus Wien sperren. Die Betreiber der Linkseite reagierten umgehend mit der Bereitstellung einer neuen Domain, unter der das Angebot auch aus der österreichischen Bundeshauptstadt erreichbar ist. Sollte auch diese Domain gesperrt werden, sollen den Nutzern weitere Alternativdomains in einem Forum mitgeteilt werden.

Die Inhaber der Filmrechte haben ein zentrales Problem: Die eigentlichen Betreiber der illegalen Angebote sind kaum zu belangen, die Domain unter der sie registriert sind, gehört dem Inselstaat Tonga im Südpazifik. Die dort zuständige Zulassungsbehörde für Internet-Domains „Tonic“ gilt als diskret in Bezug auf die Daten der Domain-Inhaber. Eine direkte Anzeige der Seitenbetreiber ist somit nahezu unmöglich, Für die Ermittlungsbehörden bleibt nur die Sperrung der Domain durch den jeweiligen Provider als einzige Handlungsmöglichkeit.

Accounts bei Filehostern werden bei Verstößen gelöscht

Die Links zu urheberrechtlich geschützten Videos verweisen auch auf die Server von Filehostern. Urheber- beziehungsweise Verwertungsgesellschaften suchen im Internet nach solchen Verweisen. Wenn sie einen Link finden, der zu einem Filehoster führt, kontaktieren sie das Unternehmen und dieses entfernt die betreffende Datei umgehend und sperrt gegebenenfalls auch Nutzerkonten, so Thomas Dreiling von „Rapidshare“.

Außerdem würden MD5-Filter eingesetzt. Diese beruhten auf einem Prüfsummenverfahren. Die Prüfsumme, genannt „MD5-Hash“ sei unabhängig vom Dateinamen immer identisch, sofern die Datei inhaltlich nicht verändert werde. „Von jeder bereits gelöschten Datei wird der zu dieser Datei gehörende MD5-Wert auf eine Liste gesetzt. Sämtliche Dateien, bei denen während des Uploadvorgangs festgestellt wird, dass ihr MD5-Wert mit einem in der Liste gespeicherten MD5-Wert identisch ist, werden von vornherein nicht gespeichert,“ erklärt Dreiling.

<h3>Cornelia Zänker</h3>

Cornelia Zänker