Transsexuellengesetz

Der Kampf um Selbstbestimmung

von | 26. November 2021

Das Transsexuellengesetz beeinflusst das Leben vieler Menschen und löst dabei immer wieder Kritik und Diskussionen aus. Wie sieht die Zukunft des Gesetzes unter der Ampel-Regierung aus?

Das seit dem 1. Januar 1981 geltende Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz), kurz TSG, wird immer wieder scharf von Betroffenen, LGBTQ+ Verbänden und in der Politik kritisiert und diskutiert. Doch seither gibt es keine Einigungen darüber, wie die Zukunft des TSG aussieht.

Betroffen von diesem Gesetz sind Trans* und Inter*Personen. Trans*Personen identifizieren sich nicht oder nur teilweise mit dem bei der Geburt festgelegten Geschlecht. Das bedeutet, in allen offiziellen Dokumenten ist das Geschlecht vermerkt, mit welchem sie sich nicht identifizieren. Aber auch durch den Vornamen werden Trans*Personen häufig falsch zugeordnet. Deswegen wollen viele einen neuen Vornamen annehmen und den Geschlechtseintrag ändern. Anfang 2022, mit der Einführung der elften Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) wird Trans* nicht mehr unter den psychischen Erkrankungen gezählt. Was es bedeutet Trans* zu sein, hat medienMITTWEIDA in einem Artikel bereits erklärt.

Inter*Personen besitzen körperliche Merkmale, die nicht eindeutig als „männlich“ oder „weiblich“ zugeordnet werden können. Intergeschlechtlichkeit galt lange fälschlicherweise als Krankheit. Eine Follow Up-Studie der Ruhr Universität Bochum zeigt, dass oftmals bereits geschlechtszuweisende Operationen an Kindern vorgenommen werden. Heutzutage weiß man jedoch, dass es sich nicht um eine Krankheit handelt, somit kann man bereits bei der Geburt als Geschlecht „divers“ eintragen lassen. Doch es kann auch vorkommen, dass erst in der Pubertät festgestellt wird, dass eine Person inter* ist.

Der Weg zur Selbstbestimmung

Im Transsexuellengesetz sind das Verfahren und die Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrages festgelegt. Das im TSG vorgeschriebene Verfahren wird vor Gericht geführt. Für die Änderungen muss die antragstellende Person drei Voraussetzungen erfüllen:

Es wird zunächst vorausgesetzt, dass der Antragsteller sich nicht mit dem bisher eingetragenen Geschlecht identifiziert. Die Zweite ist, dass das Zugehörigkeitsempfinden zu einem anderen Geschlecht bereits seit mindestens drei Jahren und, so die dritte Voraussetzung, auch dauerhaft besteht. Dies muss durch eine Person, welche sich auf Grund der Ausbildung und der beruflichen Qualifikationen umfassend mit den Problematiken des Transsexualismus auskennt, bestätigt werden. Seit dem 18. Dezember 2018 gibt es im Personenstandsrecht drei sogenannte positive Geschlechtseinträge: „männlich“, „weiblich“, „divers“. Zudem besteht die Möglichkeit die Eintragung offen zu lassen. Der Ablauf des Verfahrens sieht somit wie folgt aus:

Die betroffene Person stellt einen formlosen Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht. Vom Gericht werden dann zwei Gutachter beauftragt, in Gesprächen festzustellen, ob die bereits genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese beiden Gutachten und ein persönliches Gespräch mit dem Richter stellen dann die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts dar. Wenn der Antrag abgelehnt werden sollte, kann Beschwerde bei der nächst höheren Instanz eingelegt oder nach einiger Zeit ein neuer Antrag gestellt werden. Das gesamte Verfahren dauert zwischen fünf und zwanzig Monaten, im Durchschnitt neun Monate und kostet die antragstellende Person durchschnittlich 1.868 EuroDiese Kosten hat die antragstellende Person selbst zu tragen, sie kann jedoch Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Seit 1981 sind einige Passagen für verfassungswidrig erklärt worden. So steht im Gesetzestext noch, dass Trans*Personen geschlechtsangleichende medizinische Maßnahmen in Anspruch nehmen und fortpflanzungsunfähig sein müssen. Diese Voraussetzungen wurden 2011 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft und gelten seither nicht mehr. So steht das ganze Gesetz seit Jahren in der Kritik.

Eine leichtere Variante für Inter*Personen

Für Inter*Personen gibt es jedoch seit 2018 eine leichtere Variante, den Geschlechtseintrag auf „divers“ zu ändern. Der § 45b Personenstandsgesetz (PStG) ist seit 2019 ausdrücklich auf Inter* Personen mit dem ärztlich nachgewiesenen Fehlen einer eindeutig weiblichen oder männlichen körperlichen Geschlechtszuordnung beschränkt. Somit können Inter*Personen leichter eine nachträgliche Änderung des Geschlechtseintrages und Vornamen erwirken. Wie bereits angedeutet gilt das Gesetz nicht für Trans*Personen, diese müssen weiter ein Verfahren nach dem TSG durchlaufen.

Kritik am Transsexuellengesetz

Trans*Personen kritisieren, dass sie gegenüber den Gutachtern ihr ganzes Leben offenlegen müssen. Es muss über vergangene Beziehungen, die Sexualität oder das Sexleben genau berichtet werden. Die Betroffenen fühlen sich oft unsicher und der Situation ausgeliefert, da diese Gespräche entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sind. So entscheiden zwei Gutachter und ein Richter, ob das Gesagte stimmig und richtig ist. Auch das Bundesfamilienministerium steht dem Gesetz kritisch gegenüber und hat sich im Jahr 2017 für eine Abschaffung des TSG ausgesprochen. Auf der anderen Seite steht die Große Koalition. Diese sieht keine Diskriminierung, welche vom Transsexuellengesetz ausgeht. Dies schreiben sie in ihrer Antwort auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur sozialen und gesundheitlichen Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen. In der Antwort vom April 2021 heißt es: […] die angesprochenen Personengruppen seien bereits im Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor Diskriminierung geschützt.“ So wurden am TSG bereits Änderungen vorgenommen und Vorschriften als verfassungswidrig und somit als nicht mehr gültig erklärt. An dem Gesetz wird jedoch seitens der Großen Koalition weiter festgehalten.

Trotz Kritik keine Reform

Erst letztes Jahr, im Juni 2020, brachten die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und die FDP zwei Gesetzentwürfe in den Bundestag. Beide sahen die Abschaffung des bisher geltenden Transsexuellengesetzes und die Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes vor. Mit dem Selbstbestimmungsgesetz sollen unter anderem genitalverändernde Operationen an intergeschlechtlichen Kindern verboten, Beratungsangebote ausgebaut und das Offenbarungsverbot konkretisiert werden. Beide Gesetzesentwürfe wurden jedoch mit Mehrheit der Großen Koalition im Mai 2021 abgelehnt.

Für den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmten 118 Abgeordnete mit „Ja“ und 454 mit „Nein“, ebenfalls gab es 78 Enthaltungen. Für den Entwurf waren: die Mehrheit der Fraktion selbst, die Linke und drei fraktionslose Abgeordnete. Gegen den Entwurf stimmten: zum Großteil die CDU/CSU, die SPD, die AfD und vier fraktionslose Abgeordnete. Die FDP enthielt sich.

  • Ja 16.64% 16.64%
  • Nein 64,03% 64,03%
  • Enthalten 11% 11%
  • nicht abgegeben 8,32% 8,32%

Auch der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP wurde mit Mehrheit abgelehnt. Für diesen stimmten 186 Abgeordnete mit „Ja“, 452 mit „Nein“, 11 Abgeordnete enthielten sich. Für den Entwurf haben die Mehrheit der Fraktionen: Bündnis 90/Die Grünen, die Linke, die FDP und 3 fraktionslose Abgeordnete gestimmt. Gegen diesen: die CDU/CSU, die SPD, die AfD und vier fraktionslose Abgeordnete.

  • Ja 26,23% 26,23%
  • Nein 63,75% 63,75%
  • Enthalten 1,55% 1,55%
  • nicht abgegeben 8,46% 8,46%

Somit ist die Abschaffung des Transsexuellengesetzes und die Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes unter der Großen Koalition gescheitert.

Neue Regierung – neuer Reformversuch?

In Anbetracht der aktuellen Koalitionsverhandlungen kann man Folgendes sagen: Unter einer Ampel-Regierung wäre die Abschaffung des TSGs möglich. Die Fraktion SPD erklärte, sie seien nicht gegen ein Selbstbestimmungsrecht, doch konnte in einigen Punkten „kein tragbarer Kompromiss“ gefunden werden. Im April 2021 hieß es seitens der SPD: Da eine selbstbestimmte und respektvolle Reform mit unserem Koalitionspartner CDU/CSU nicht zu finden ist, ist es richtig, die Verhandlungen an diesem Punkt zu beenden und einen weiteren Anlauf in der neuen Legislaturperiode mit neuen politischen Partnern zu unternehmen.“

Alle drei Fraktionen, die FDP, Bündnis 90/Die Grünen und die SPD sprachen in ihrem Wahlprogramm von einer Abschaffung oder Reformierung des bestehenden Gesetzes. Demnach streben sie alle einen gemeinsamen Punkt an: Veränderung des Transsexuellengesetzes und somit einen leichteren Weg für Trans*Personen ihren Vornamen und den Geschlechtseintrag zu ändern.

Ergänzung vom 2. Dezember 2021: Anders als beim Schreiben des Artikels liegt nun der Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung vor. In diesem äußern sich die Parteien klar über die Zukunft des Transsexuellengesetzes. Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP steht geschrieben: „Wir werden das Transsexuellengesetz abschaffen und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzen. Dazu gehören ein Verfahren beim Standesamt, das Änderungen des Geschlechtseintrags im Personenstand grundsätzlich per Selbstauskunft möglich macht, ein erweitertes und sanktionsbewehrtes Offenbarungsverbot und eine Stärkung der Aufklärungs- und Beratungsangebote. Die Kosten geschlechtsangleichender Behandlungen müssen vollständig von der GKV übernommen werden.“

Text: Joshua Enger, Titelbild: geralt
<h3>Joshua Enger</h3>

Joshua Enger

ist 21 Jahre alt und studiert derzeit im fünften Semester Medienmanagement an der Hochschule Mittweida. Bei medienMITTWEIDA engagiert er sich als Chef vom Dienst und als Leitung der Technik.