Die Motion Picture Association of America (MPAA) hat am 4. April eine Klage wegen Verletzung des Urheberrechts gegen den digitalen Filmverleih Zediva eingereicht. Die Klageschrift beinhaltet den Vorwurf, die Filme würden illegal über das Internet gesendet. In Wahrheit sei Zediva kein Filmverleiher sondern ein Video-on-Demand-Dienst, der ohne Verträge mit der Filmindustrie sein Angebot widerrechtlich im Internet verbreite. Der Zediva-Gründer Venky Srinivasan erklärte das Prinzip seines Portales gegenüber Rotten Tomatoes: „Unsere Kunden leihen eine physische DVD, mitsamt eines DVD-Players, für eine bestimmte Zeit. Sie kontrollieren dann den DVD-Player ferngesteuert über das Internet – und streamen sich den Film privat.“
Rechtliche Grauzone
Benutzer leihen also bei einem Preis von 1,99 Dollar für 14 Tage eine DVD, die im Besitz von Zediva ist und auf einem dortigen DVD-Player abgespielt wird. Eine rechtliche Grauzone. Die neue technische Umsetzung sei nur ein Gimmick, die das Streamen ohne Lizenzverträge ermöglichen sollte, so die MPAA-Klageschrift. Dan Robbins, Senior Vice President von MPAA sagte: „Die Gerichte haben schon wiederholt durch die Fassaden von diesem Typ der Urheberrechtsverstöße gesehen und wir sind zuversichtlich dass sie es in diesem Fall ebenso werden.“
„Die Chancen für ein erfolgreiches Verfahren gegen Zediva stehen gut“, schätzt Dr. Johannes Handschumacher, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Medienrecht aus Chemnitz, für medienMITTWEIDA ein. „Es scheint jedenfalls der Versuch zu sein, Urheberrechte zu umgehen und ist daher zunächst wohl problematisch.“ Diese Verstöße seien von vornherein geplant und sollten nur durch technische Raffinessen verdeckt werden. Der Nutzer schaut schließlich eine DVD, die im Besitz von Zediva ist und auch von einem ihrer Geräte abgespielt wird.
Konsequenzen für Nutzer möglich
Nach Handschumachers Meinung könnten auch die Nutzer rechtlich belangt werden. Durch technische Verfahren könne der Nutzer ohne Zweifel zurückverfolgt werden. Jedoch sei unklar, ob und wie der User letztendlich belangt wird. Der spezielle Fall von Zediva sei bisher in Deutschland noch nicht diskutiert worden.